10. Änderung des Flächennutzungsplans

Bekanntmachung

des Änderungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB

und

der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB

für die

10. Änderung des Flächennutzungsplans

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 14.03.2024 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die 10. Änderung des Flächennutzungsplans zur Darstellung einer Sonderbaufläche für ökologische Lebensmittelproduktion sowie Flächen für Forstwirtschaft sowie geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 8 Abs. 3 BauGB beschlossen.

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich liegt nördlich von Kalchreuth (Landkreis Erlangen-Höchstadt, Regierungsbezirk Mittelfranken).

Der räumliche Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke der Gemeinde Fl.Nrn. 1693 (östliche Teilfläche), 1693/3, 1694, 1695, 1695/1, 1696, 1697, 1697/2, 1699, 1702/3, 1705/2, 1708/2 (östliche Teilfläche, Bachgrundstück) jeweils Gem. Kalchreuth

Sowie die Flurstücke Fl.Nrn. 221, 222, 222/3, 222/7, 226, 226/2, 227, 228 und 228/2 aus der Gemarkung Unterschöllenbach, die durch Rechtsanordnung in die Gemarkung Kalchreuth umgegliedert werden.

Die Rechtsanordnung zur Umgliederung wurde mit Wirkung vom 01.03.2024 erlassen und am 15. Februar 2024 bekannt gemacht. Mit dem Anlegen der Grundbuchblätter für diese Grundstücke werden auch neue Flurnummern zugeordnet.

Der Geltungsbereich umfasst insgesamt 3,3 ha.

Der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 15.06.2023 den Vorentwurf zur Änderung des Flächennutzungsplans zur Darstellung einer Sonderbaufläche zur ökologischen Lebensmittelproduktion, in der Fassung vom 06.03.2024, beraten und gebilligt. Ferner wurde die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die o.g. Bauleitplanung berührt werden können, werden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB parallel am Verfahren beteiligt.

Die Lage und Abgrenzung sind aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt ersichtlich (maßstabslos).

Abb. Übersicht: Lage des Vorhabens
Abb. Übersicht: Lage des Vorhabens
Abb. Lage und Abgrenzung des Vorhabens 10. Änderung des Flächennutzungsplans
Abb. Lage und Abgrenzung des Vorhabens 10. Änderung des Flächennutzungsplans

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung

Ziel der Aufstellung Planung ist die Darstellung eines Sonderbaufläche zur ökologischen Lebensmittelproduktion.

 

Der Vorentwurf mit Begründung und weiteren Anlagen, liegen in der Zeit

 

von Dienstag, 02.04.2024 bis einschließlich Freitag, 03.05.2024

 

im Rathaus der Gemeinde Kalchreuth, Rathausstraße 1, 90562 Kalchreuth, Zimmer Nr. 8, während der allgemeinen Öffnungszeiten (Mo., Do., Fr.: 09:00 – 12:00, Di.: 08:00 – 12:00 Uhr sowie Mi.: 16:00 – 18:00 Uhr) oder nach Vereinbarung öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen (schriftlich oder zur Niederschrift) vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können.

Die vorstehende Bekanntmachung und die oben genannten ausliegenden Unterlagen können auch auf der Homepage der Gemeinde unter https://www.kalchreuth.de/wirtschaft-verkehr-bauen/bauleitplanung eingesehen werden. Soweit Fragen zu den Unterlagen bestehen, können diese telefonisch unter 0911 518344-12 oder per E-Mail an alexander.regn@kalchreuth.de gestellt werden.

 

Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB

Der Bebauungsplan Kalchreuth Nr. 33 „Minderleinsmühle“ wird im Parallelverfahren aufgestellt.

 

Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO i.V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflicht im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S.1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).

 

Kalchreuth, den 28.03.2024

Otto Klaußner

1. Bürgermeister

Kalchreuth Nr. 33 - "Minderleinsmühle"

Bekanntmachung

des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB

und

der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB

für den Bebauungsplan mit Grünordnungsplan

Kalchreuth Nr. 33 „Minderleinsmühle“

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 14.03.2024 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans mit Grünordnungsplan Kalchreuth Nr. 33 „Minderleinsmühle“ beschlossen.

 

Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans "Minderleinsmühle“ umfasst folgende Flurstücke der Gemeinde Fl.Nrn. 1693 (östliche Teilfläche), 1693/3, 1694, 1695, 1695/1, 1696, 1697, 1697/2, 1699, 1702/3, 1705/2, 1708/2 (östliche Teilfläche, Bachgrundstück) jeweils Gem. Kalchreuth

Sowie die Flurstücke Fl.Nrn. 221, 222, 222/3, 222/7, 226, 226/2, 227, 228 und 228/2 aus der Gemarkung Unterschöllenbach, die durch Rechtsanordnung in die Gemarkung Kalchreuth umgegliedert werden.

Die Rechtsanordnung zur Umgliederung wurde mit Wirkung vom 01.03.2024 erlassen und am 15. Februar 2024 bekannt gemacht. Mit dem Anlegen der Grundbuchblätter für diese Grundstücke werden auch neue Flurnummern zugeordnet.

Der Geltungsbereich umfasst insgesamt 3,3 ha.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 14.03.2024 den Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan „Minderleinsmühle“ in der Fassung vom 06.03.2024, beraten und gebilligt. Ferner wurde die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die o.g. Bauleitplanung berührt werden können, werden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB parallel am Verfahren beteiligt.

Dieser Bereich soll als Sondergebiet ausgewiesen werden. Die Lage und Abgrenzung sind aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt ersichtlich (maßstabslos).

Abb. Übersicht: Lage des Vorhabens
Abb. Übersicht: Lage des Vorhabens
 Abb. Geltungsbereich des Vorhabens (ohne Maßstab)
Abb. Geltungsbereich des Vorhabens (ohne Maßstab)

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung

Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung und Sicherung der Bestandsgebäude eines Sondergebietes nach § 11 BauNVO für ökologische Lebensmittelproduktion.

 

Der Vorentwurf mit Begründung und weiteren Anlagen, liegen in der Zeit

 

von Dienstag, 02.04.2024 bis einschließlich Freitag, 03.05.2024

 

im Rathaus der Gemeinde Kalchreuth, Rathausstraße 1, 90562 Kalchreuth, Zimmer Nr. 8, während der allgemeinen Öffnungszeiten (Mo., Do., Fr.: 09:00 – 12:00, Di.: 08:00 – 12:00 Uhr sowie Mi.: 16:00 – 18:00 Uhr) oder nach Vereinbarung öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen (schriftlich oder zur Niederschrift) vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können.

Die vorstehende Bekanntmachung und die oben genannten ausliegenden Unterlagen können auch auf der Homepage der Gemeinde unter https://www.kalchreuth.de/wirtschaft-verkehr-bauen/bauleitplanung eingesehen werden. Soweit Fragen zu den Unterlagen bestehen, können diese telefonisch unter 0911 518344-12 oder per E-Mail an alexander.regn@kalchreuth.de gestellt werden.

 

Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB

Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert.

 

Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO i.V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflicht im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

 

Kalchreuth, den 28.03.2024

 

Otto Klaußner

1. Bürgermeister

9. Änderung des Flächennutzungsplans

Bekanntmachung

der Gemeinde Kalchreuth, Landkreis Erlangen - Höchstadt a. d. Aisch

 9. Änderung des Flächennutzungsplanes

Sondergebiet „Solarpark Steinwiesen“

 

Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat Kalchreuth hat in der Sitzung am 15.06.2023 die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sondergebiet Solarpark Steinwiesen“ beschlossen.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 15.06.2023 den ausgearbeiteten Vorentwurf zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes gebilligt und für die vorzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie für die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB bestimmt. Die Planunterlagen in der Fassung vom 15.06.2023 lagen zur Einsicht vom 08.08.2023 bis 08.09.2023 aus.

 

In der Sitzung am 09.11.2023 wurden die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Bürger im Gemeinderat abgewogen und der Entwurf zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans „Solarpark Steinwiesen“ in diesem Bereich gebilligt und für die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.

 

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung

Ziel der Planung ist die Ausweisung eines Sondergebietes für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage innerhalb eines nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetzes „landwirtschaftlich benachteiligten Gebietes“, um dem Bedarf an erneuerbaren Energien zu entsprechen.

Es wird die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage geplant. Hierfür wird auf Ebene des Flächennutzungsplanes eine Sonderbaufläche gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Freiflächen-Photovoltaik“ ausgewiesen.

Mit der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes soll die Rechtsgrundlage für den im Parallelverfahren aufzustellenden Bebauungsplan „Solarpark Steinwiesen“ geschaffen werden.

Der Entwurf zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehend aus Planzeichnung und Begründung mit Umweltbericht, jeweils in der Fassung vom 09.11.2023, sowie weitere Unterlagen (speziellen artenschutzrechlichen Prüfung (sap), Blendgutachten) sind im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom

von Montag, den 11.12.2023 bis einschließlich Freitag, den 12.01.2024,

über die Homepage der Gemeinde Kalchreuth :

https://www.kalchreuth.de/rathaus-buergerservice/bekanntmachungen

 

sowie über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern unter: https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/index.html  

 

veröffentlicht. Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet eingestellt.

 

Die zu veröffentlichenden Unterlagen können alternativ in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Kalchreuth  (Rathausstraße 1, 90562 Kalchreuth) während der allgemeinen Dienststunden

 

Montag, Donnerstag und Freitag    von 09.00 Uhr – 12.00 Uhr,

Dienstag                                           von 08.00 Uhr – 12.00 Uhr,
Mittwoch                                          von 16.00 Uhr – 18.00 Uhr,

 

oder nach Terminvereinbarung eingesehen werden.

 

Stellungnahmen können während der Dauer der oben genannten Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. Sie können bei Bedarf aber auch in der Verwaltung der Gemeinde Kalchreuth abgegeben werden.

 

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der 9. Änderung des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 5 BauGB).

 

Änderungsbereich

Der Änderungsbereich liegt östlich von Kalchreuth (Landkreis Erlangen-Höchstadt, Regierungsbezirk Mittelfranken). Im Geltungsbereich mit zwei Teilflächen befinden sich die Flurnummern 1552 (Teilfläche), 1553 (Teilfläche), 1554 (Teilfläche), 1557, 1558/2, 1559, 1560, 1561, 1562, 1563, 1565/2, 1566/2, 1567/2, 1568/2 und 1569. der Gemarkung Kalchreuth. Der Geltungsbereich der beiden Teilflächen umfasst insgesamt 4,7 ha.

 

Dieser Bereich soll als Sondergebiet ausgewiesen werden. Die Lage und Abgrenzung sind aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt ersichtlich (maßstabslos).

Abb. Übersicht: Lage des Vorhabens
Abb. Übersicht: Lage des Vorhabens
Abb. Geltungsbereich des Vorhabens (ohne Maßstab)
Abb. Geltungsbereich des Vorhabens (ohne Maßstab)

Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar:

Mensch·         Bestandsbeschreibung und -bewertung sowie Auswirkungen der Planung auf Wohn- und (Nah)Erholungsfunktion
Fläche·         Flächennutzung und Flächeninanspruchnahme
Tiere und Pflanzen/ Artenschutz

·         Bestandsbeschreibung und -bewertung sowie Auswirkungen der Planung auf Tier und Pflanzenarten/Biotoptypen

·         Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten; Beurteilung der Verbotstatbestände des speziellen Artenschutzrechts

Boden·         Bestandsbeschreibung und -bewertung sowie Auswirkungen der Planung im Hinblick auf Bodenfunktionen und -potentiale
Wasser·         Bestandsbeschreibung und -bewertung sowie Auswirkungen der Planung im Hinblick auf Gewässer/Oberflächenwasser und Grundwasser
Luft/Klima

·         Bestandsbeschreibung und -bewertung sowie Auswirkungen der Planung im Hinblick auf die lufthygienische und klimatische Ausgleichsfunktion

·         Erfordernisse des Klimaschutzes

Landschaftsbild·         Bestandsbeschreibung und -bewertung sowie Auswirkungen der Planung hinsichtlich der Funktionen des Landschaftsbildes
Kultur- und Sachgüter·         Bestandsbeschreibung und -bewertung sowie Auswirkungen der Planung hinsichtlich Boden- und Baudenkmälern
Sonstige/allgemeine Umweltbelange

·         Wechselwirkungen unter den Schutzgütern

·         Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern

·         Nutzung erneuerbarer Energien

·         Bodenschutzklausel und Umwidmungssperrklausel gem. § 1a Abs. 2 BauGB

·         Darstellung von Landschaftsplänen

·         Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich nach-teiliger Umweltauswirkungen, naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

 

Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus, diese sind:

 

Berichte und Gutachten

-       Umweltbericht zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Solarpark Steinwiesen“  in der Fassung vom 09.11.2023, Kapitel B der Begründung (Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft/ Landschaftsbild, Kultur- und Sachgüter, Fläche sowie weitere umweltbezogenen Belange)

-       Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) für „Solarpark Steinwiesen“ Landkreis Erlangen-Höchstadt

 

Umweltbelange aus Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB:

-     Schutzgut Mensch:

Mögliche Blendwirkung,

-     Schutzgut Boden:

Boden für Landwirtschaft, teilweise günstige Produktionsbedingungen, Erhalt Bodenfunktionen, keine Altlasten

-     Schutzgut Wasser:

Umgang mit Niederschlagswasser, Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Lage außerhalb vom Überschwemmungsgebiet

-     Schutzgut Pflanzen, Tiere:

Ausgleichsflächen und Kompensation

-     Schutzgut Landschaft:

Maßnahmen zur Eingrünung der Anlagenflächen, Landschaftsbild, Schutzgut Fläche:

Flächenverbrauch

-     Sonstige bzw. allgemeine umweltbezogenen Belange:

Standorteignung aufgrund Vorbelastung, Alternativenprüfung; Nutzung und Förderung erneuerbarer Energien, Flächenverbrauch/Verlust von landwirtschaftlicher Fläche, Sichtbezug zu Baudenkmälern, Brandschutz, Abstand zu Gehölzbeständen, Einfluss des Vorhabens auf die Bahnlinie, Agri PV

 

 

Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:

 

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S.1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).

 

Datenschutz:

 

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls veröffentlicht ist.

 

Kalchreuth, 01.12.2023

Gemeinde Kalchreuth

 

 

Otto Klaußner

Zweiter Bürgermeister

Kalchreuth Nr. 31 - Solarpark Steinwiesen

Bekanntmachung

der Gemeinde Kalchreuth, Landkreis Erlangen - Höchstadt a. d. Aisch

 

Aufstellung des Bebauungsplanes

Kalchreuth Nr. 31 „Solarpark Steinwiesen “

 

Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat Kalchreuth hat in der Sitzung am 15.06.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes für das Sondergebiet „Solarpark Steinwiesen“ mit paralleler Flächennutzungsplanänderung beschlossen. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 15.06.2023 den ausgearbeiteten Vorentwurf zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark Steinwiesen“ in der Fassung vom 15.06.2023 gebilligt. und für die vorzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie für die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB bestimmt. Die Planunterlagen in der Fassung vom 15.06.2023 lagen zur Einsicht vom 08.08.2023 bis 08.09.2023 aus.

 

In der Sitzung am 09.11.2023 wurden die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Bürger im Gemeinderat abgewogen und der Entwurf des Bebauungsplanes „Solarpark Steinwiesen“ gebilligt und für die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.

 

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung

Ziel der Planung ist die Ausweisung eines Sondergebietes für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage innerhalb eines nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetzes „landwirtschaftlich benachteiligten Gebietes“, um dem Bedarf an erneuerbaren Energien zu entsprechen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes „Solarpark Steinwiesen“ bestehend aus Planzeichnung und Begründung mit Umweltbericht, jeweils in der Fassung vom 09.11.2023, sowie weitere Unterlagen (speziellen artenschutzrechlichen Prüfung (sap), Blendgutachten) sind im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom

von Montag, den 11.12.2023 bis einschließlich Freitag, den 12.01.2024,

über die Homepage der Gemeinde Kalchreuth :

https://www.kalchreuth.de/rathaus-buergerservice/bekanntmachungen

 

sowie über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern unter: https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/index.html  

 

veröffentlicht. Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet eingestellt.

 

Die zu veröffentlichenden Unterlagen können alternativ in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Kalchreuth  (Rathausstraße 1, 90562 Kalchreuth) während der allgemeinen Dienststunden

 

Montag, Donnerstag und Freitag    von 09.00 Uhr – 12.00 Uhr,

Dienstag                                           von 08.00 Uhr – 12.00 Uhr,
Mittwoch                                          von 16.00 Uhr – 18.00 Uhr,

 

oder nach Terminvereinbarung eingesehen werden.

 

Stellungnahmen können während der Dauer der oben genannten Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. Sie können bei Bedarf aber auch in der Verwaltung der Gemeinde Kalchreuth abgegeben werden.

 

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

 

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich liegt östlich von Kalchreuth (Landkreis Erlangen-Höchstadt, Regierungsbezirk Mittelfranken). Im Geltungsbereich mit zwei Teilflächen befinden sich die Flurnummern 1552 (Teilfläche), 1553 (Teilfläche), 1554 (Teilfläche), 1557, 1558/2, 1559, 1560, 1561, 1562, 1563, 1565/2, 1566/2, 1567/2, 1568/2 und 1569. der Gemarkung Kalchreuth. Der Geltungsbereich der beiden Teilflächen umfasst insgesamt 4,7 ha.

Bild

 Abb. Geltungsbereich des Vorhabens (Ausschnitt BP ohne Maßstab)

Neben den internen Ausgleichsflächen innerhalb des Geltungsbereiches sind externe Ausgleichsflächen (Fl. Nrn. 1535 und TF 1536 alle Gmk. Kalchreuth) erforderlich, diese sind in der obigen Abbildung dargestellt.  

  

Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar:

Mensch·         Bestandsbeschreibung und -bewertung sowie Auswirkungen der Planung auf Wohn- und (Nah)Erholungsfunktion
Fläche·         Flächennutzung und Flächeninanspruchnahme
Tiere und Pflanzen/ Artenschutz

·         Bestandsbeschreibung und -bewertung sowie Auswirkungen der Planung auf Tier und Pflanzenarten/Biotoptypen

·         Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten; Beurteilung der Verbotstatbestände des speziellen Artenschutzrechts

Boden·         Bestandsbeschreibung und -bewertung sowie Auswirkungen der Planung im Hinblick auf Bodenfunktionen und -potentiale
Wasser·         Bestandsbeschreibung und -bewertung sowie Auswirkungen der Planung im Hinblick auf Gewässer/Oberflächenwasser und Grundwasser
Luft/Klima

·         Bestandsbeschreibung und -bewertung sowie Auswirkungen der Planung im Hinblick auf die lufthygienische und klimatische Ausgleichsfunktion

·         Erfordernisse des Klimaschutzes

Landschaftsbild·         Bestandsbeschreibung und -bewertung sowie Auswirkungen der Planung hinsichtlich der Funktionen des Landschaftsbildes
Kultur- und Sachgüter·         Bestandsbeschreibung und -bewertung sowie Auswirkungen der Planung hinsichtlich Boden- und Baudenkmälern
Sonstige/allgemeine Umweltbelange

·         Wechselwirkungen unter den Schutzgütern

·         Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern

·         Nutzung erneuerbarer Energien

·         Bodenschutzklausel und Umwidmungssperrklausel gem. § 1a Abs. 2 BauGB

·         Darstellung von Landschaftsplänen

·         Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich nach-teiliger Umweltauswirkungen, naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

 

Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus, diese sind:

 

Berichte und Gutachten

-       Umweltbericht zum Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Steinwiesen “  in der Fassung vom 09.11.2023, Kapitel B der Begründung (Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft/ Landschaftsbild, Kultur- und Sachgüter, Fläche sowie weitere umweltbezogenen Belange)

-       Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) für „Solarpark Steinwiesen“ Landkreis Erlangen-Höchstadt

 

Umweltbelange aus Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB:

-     Schutzgut Mensch:

Mögliche Blendwirkung,

-     Schutzgut Boden:

Boden für Landwirtschaft, teilweise günstige Produktionsbedingungen, Erhalt Bodenfunktionen, keine Altlasten

-     Schutzgut Wasser:

Umgang mit Niederschlagswasser, Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Lage außerhalb vom Überschwemmungsgebiet

-     Schutzgut Pflanzen, Tiere:

Ausgleichsflächen und Kompensation

-     Schutzgut Landschaft:

Maßnahmen zur Eingrünung der Anlagenflächen, Landschaftsbild, Schutzgut Fläche:

Flächenverbrauch

-     Sonstige bzw. allgemeine umweltbezogenen Belange:

Standorteignung aufgrund Vorbelastung, Alternativenprüfung; Nutzung und Förderung erneuerbarer Energien, Flächenverbrauch/Verlust von landwirtschaftlicher Fläche, Sichtbezug zu Baudenkmälern, Brandschutz, Abstand zu Gehölzbeständen, Einfluß des Vorhabens auf die Bahnlinie, Agri PV, Rückbauverpflichtung

 

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls veröffentlicht ist.

 

Kalchreuth, 01.12.2023

Gemeinde Kalchreuth

 

Otto Klaußner

Zweiter Bürgermeister

Röckenhof Nr. 2 – Nähe Unterschöllenbacher Straße

Bekanntmachung

des Satzungsbeschlusses

für die

Einbeziehungssatzung "Röckenhof Nr. 2 - Nähe Unterschöllenbacher Straße" der Gemeinde Kalchreuth

Die Gemeinde Kalchreuth hat mit Beschluss vom 09.12.2021 die Einbeziehungssatzung "Röckenhof Nr. 2 - Nähe Unterschöllenbacher Straße" beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gem. §§ 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung "Röckenhof Nr. 2 - Nähe Unterschöllenbacher Straße" in Kraft.

Jedermann kann die Satzung mit Begründung im Rathaus der Gemeinde Kalchreuth, Rathausstraße 1, 90562 Kalchreuth, Bauamt, Zimmer 9 während der allgemeinen Öffnungszeiten (mit vorheriger Terminabsprache) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans,

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird gem. § 44 Abs. 5 BauGB auf die Vorschriften über den Entschädigungsanspruch (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB) und dessen Erlöschen (§ 44 Abs. 4 BauGB) hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Kalchreuth, den 01.08.2022     

Herbert Saft
1. Bürgermeister

Ortsübliche bekanntgemacht im Gemeindeblatt 08/2022 am 01.08.2022 sowie unter www.kalchreuth.de ausliegt.

Kalchreuth Nr. 1 „Heckäcker“; 1. Änderung

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Kalchreuth Nr. 1 - Heckäcker 1. Änderung _Bild 2

Bekanntmachung

des Satzungsbeschlusses

für den Bebauungsplan

Kalchreuth Nr. 1 „Heckäcker“ – 1. Änderung

Die Gemeinde Kalchreuth hat mit Beschluss vom 21.07.2022 den Bebauungsplan Kalchreuth Nr. 1 „Heckäcker“ – 1. Änderung als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Kalchreuth Nr. 1 „Heckäcker“ – 1.Änderung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung im Rathaus der Gemeinde Kalchreuth, Rathausstraße 1, 90562 Kalchreuth, Bauamt, Zimmer 9 während der allgemeinen Öffnungszeiten oder vorheriger Terminabsprache einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
     
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
     
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
     
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird gem. § 44 Abs. 5 BauGB auf die Vorschriften über den Entschädigungsanspruch (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB) und dessen Erlöschen (§ 44 Abs. 4 BauGB) hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Kalchreuth, den 01.09.2022                              

Herbert Saft

1. Bürgermeister

 

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Download Schallimmissionstechnische Untersuchung

Download Artenschutzgutachten

 

Kalchreuth Nr. 29 "Nähe Bahnhofstraße"

Bekanntmachung

des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan

Kalchreuth Nr. 29 „Nähe Bahnhofstraße“

der Gemeinde Kalchreuth

Die Gemeinde Kalchreuth hat mit Beschluss vom 28.04.2022 den Bebauungsplan Kalchreuth Nr. 29 „Nähe Bahnhofstraße“ als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Kalchreuth Nr. 29 „Nähe Bahnhofstraße“ in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung im Rathaus der Gemeinde Kalchreuth, Rathausstraße 1, 90562 Kalchreuth, Bauamt, Zimmer 9 während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.       eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.       eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.       nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

4.       nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird gem. § 44 Abs. 5 BauGB auf die Vorschriften über den Entschädigungsanspruch (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB) und dessen Erlöschen (§ 44 Abs. 4 BauGB) hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Download Plan

Download Begründung

Download Erschütterungsgutachten

Download Schallimmissionstechnische Untersuchung

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Download Geotechnischer Bericht

Download Historische Recherche Altlasten

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Kalchreuth, den 01.06.2022                      

Herbert Saft, 1. Bürgermeister

Kalchreuth Nr. 30 „Alte Tongrube“

Bekanntmachung

des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB

für den Bebauungsplan

Kalchreuth Nr. 30 „Alte Tongrube“

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 17.02.2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplan Kalchreuth Nr. 30 „Alte Tongrube“ beschlossen.

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich umfasst die folgenden Grundstücke Fl.Nr. 944/1, 1051, 1053, 1054, 1058, 1059, 1060, 1061, 1062, 1063, 1064, 1065, 1065/2, 1066, 1066/2, 1067, 1067/2, 1068, 1068/2, 1631/10, 1631/11, 1631/15 und 1631/20 jeweils Gem. Kalchreuth.

Der Lageplan des Bauamtes vom 17.02.2022 mit Kennzeichnung der Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist Bestandteil des Beschlusses.

Der räumliche Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans kann im Rathaus der Gemeinde Kalchreuth, Zimmer Nr. 8, Anschrift: Rathausstraße 1, 90562 Kalchreuth, nach vorheriger Terminvereinbarung (0911 518 344-12) bzw. auf der Internetseite der Gemeinde unter www.kalchreuth.de/gemeinde/wirtschaft-verkehr-bauen/bauleitplanung eingesehen werden.

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung

Planungsziel ist ein Sondergebiet für Geologie- und Naturinformationszentrum, Flächen für Naherholung sowie Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

Der Bebauungsplan wird gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt und wird somit mit diesem in Übereinstimmung gebracht.

Download Geltungsbereich

Kalchreuth, den 01.03.2022

                                                              

Herbert Saft

1. Bürgermeister