9. Änderung des Flächennutzungsplans

Bekanntmachung

des Änderungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB

und

der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB

für die

9. Änderung des Flächennutzungsplans

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 19.01.2023 (ergänzt am 09.03.2023) gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die 9. Änderung des Flächennutzungsplans zur Darstellung einer Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung „Photovoltaik “ - im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB beschlossen. 

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich liegt östlich von Kalchreuth (Landkreis Erlangen-Höchstadt, Regierungsbezirk Mittelfranken). Im Geltungsbereich mit zwei Teilflächen befinden sich die Flurnummern 1552 (Teilfläche), 1553 (Teilfläche), 1554 (Teilfläche), 1557, 1558/2, 1559, 1560, 1561, 1562, 1563, 1565/2, 1566/2, 1567/2, 1568/2, 1569 der Gemarkung Kalchreuth. Der Geltungsbereich der beiden Teilflächen umfasst insgesamt 4,7 ha.

Der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 15.06.2023 den Vorentwurf zur Änderung des Flächennutzungsplans zur Darstellung einer Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung „Photovoltaik“, bestehend aus Planzeichnung und Begründung mit Umweltbericht – jeweils in der Fassung vom 15.06.2023, beraten und gebilligt. Ferner wurde die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die o.g. Bauleitplanung berührt werden können, werden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB parallel am Verfahren beteiligt. 

Dieser Bereich soll als Sondergebiet ausgewiesen werden. Die Lage und Abgrenzung sind aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt ersichtlich (maßstabslos).

Abb. Übersicht: Lage des Vorhabens
Abb. Übersicht: Lage des Vorhabens
Abb. Geltungsbereich des Vorhabens (ohne Maßstab)
Abb. Geltungsbereich des Vorhabens (ohne Maßstab)

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung

Ziel der Planung ist die Ausweisung eines Sondergebietes für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage innerhalb eines nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetzes „landwirtschaftlich benachteiligten Gebietes“, um dem Bedarf an erneuerbaren Energien zu entsprechen.

Der Vorentwurf mit Begründung und weiteren Anlagen, liegen in der Zeit

 

von Dienstag, 08.08.2023 bis einschließlich Freitag, 08.09.2023

 

im Rathaus der Gemeinde Kalchreuth, Rathausstraße 1, 90562 Kalchreuth, Zimmer Nr. 8, während der allgemeinen Öffnungszeiten (Mo., Do., Fr.: 09:00 – 12:00, Di.: 08:00 – 12:00 Uhr sowie Mi.: 16:00 – 18:00 Uhr) oder nach Vereinbarung öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen (schriftlich oder zur Niederschrift) vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können. 

Die vorstehende Bekanntmachung und die oben genannten ausliegenden Unterlagen können auch auf der Homepage der Gemeinde unter https://www.kalchreuth.de/wirtschaft-verkehr-bauen/bauleitplanung eingesehen werden. Soweit Fragen zu den Unterlagen bestehen, können diese telefonisch unter 0911 518344-12 oder per E-Mail an alexander.regn@kalchreuth.de gestellt werden.
 

Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB 

Der Bebauungsplan Kalchreuth Nr. 31 „Solarpark Steinwiesen wird im Parallelverfahren geändert.
 

Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO i.V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflicht im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
 

Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S.1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).
 

Kalchreuth, den 01.08.2023 
 

Otto Klaußner

2. Bürgermeister

Kalchreuth Nr. 31 - Solarpark Steinwiesen

Bekanntmachung

des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB

und

der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB

für den Bebauungsplan mit Grünordnungsplan

Kalchreuth Nr. 31 „Solarpark Steinwiesen“

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 19.01.2023 (ergänzt am 09.03.2023) gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans mit Grünordnungsplan Kalchreuth Nr. 31 „Solarpark Steinwiesen“ beschlossen. 
 

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich liegt östlich von Kalchreuth (Landkreis Erlangen-Höchstadt, Regierungsbezirk Mittelfranken). Im Geltungsbereich mit zwei Teilflächen befinden sich die Flurnummern 1552 (Teilfläche), 1553 (Teilfläche), 1554 (Teilfläche), 1557, 1558/2, 1559, 1560, 1561, 1562, 1563, 1565/2, 1566/2, 1567/2, 1568/2, 1569 der Gemarkung Kalchreuth. Der Geltungsbereich der beiden Teilflächen umfasst insgesamt 4,7 ha.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 15.06.2023 den Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan „Solarpark Steinwiesen“ in der Fassung vom 15.06.2023, beraten und gebilligt. Ferner wurde die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die o.g. Bauleitplanung berührt werden können, werden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB parallel am Verfahren beteiligt. 

Dieser Bereich soll als Sondergebiet ausgewiesen werden. Die Lage und Abgrenzung sind aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt ersichtlich (maßstabslos).

Abb. Übersicht: Lage des Vorhabens
Abb. Übersicht: Lage des Vorhabens
Abb. Geltungsbereich des Vorhabens  (ohne Maßstab)
Abb. Geltungsbereich des Vorhabens (ohne Maßstab)

 

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung

Ziel der Planung ist die Ausweisung eines Sondergebietes für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage innerhalb eines nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetzes „landwirtschaftlich benachteiligten Gebietes“, um dem Bedarf an erneuerbaren Energien zu entsprechen.
 

Ausgleichsfläche

Zur Kompensation des mit der Anlage der Photovoltaik-Freiflächenanlage verbundenen naturschutzrechtlichen Eingriffs sind innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes rund um das geplante Sondergebiet auf einer Fläche von insgesamt 0,67 ha interne Ausgleichsflächen/-Maßnahmen festgesetzt. 
 

Der Vorentwurf mit Begründung und weiteren Anlagen, liegen in der Zeit

 

von Dienstag, 08.08.2023 bis einschließlich Freitag, 08.09.2023
 

im Rathaus der Gemeinde Kalchreuth, Rathausstraße 1, 90562 Kalchreuth, Zimmer Nr. 8, während der allgemeinen Öffnungszeiten (Mo., Do., Fr.: 09:00 – 12:00, Di.: 08:00 – 12:00 Uhr sowie Mi.: 16:00 – 18:00 Uhr) oder nach Vereinbarung öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen (schriftlich oder zur Niederschrift) vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können. 

Die vorstehende Bekanntmachung und die oben genannten ausliegenden Unterlagen können auch auf der Homepage der Gemeinde unter https://www.kalchreuth.de/wirtschaft-verkehr-bauen/bauleitplanung eingesehen werden. Soweit Fragen zu den Unterlagen bestehen, können diese telefonisch unter 0911 518344-12 oder per E-Mail an alexander.regn@kalchreuth.de gestellt werden.

 

Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB 

Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert.


 

Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO i.V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflicht im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
 

Kalchreuth, den 01.08.2023 

Otto Klaußner

2. Bürgermeister

Röckenhof Nr. 2 – Nähe Unterschöllenbacher Straße

Bekanntmachung

des Satzungsbeschlusses

für die

Einbeziehungssatzung "Röckenhof Nr. 2 - Nähe Unterschöllenbacher Straße" der Gemeinde Kalchreuth

Die Gemeinde Kalchreuth hat mit Beschluss vom 09.12.2021 die Einbeziehungssatzung "Röckenhof Nr. 2 - Nähe Unterschöllenbacher Straße" beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gem. §§ 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung "Röckenhof Nr. 2 - Nähe Unterschöllenbacher Straße" in Kraft.

Jedermann kann die Satzung mit Begründung im Rathaus der Gemeinde Kalchreuth, Rathausstraße 1, 90562 Kalchreuth, Bauamt, Zimmer 9 während der allgemeinen Öffnungszeiten (mit vorheriger Terminabsprache) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans,

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird gem. § 44 Abs. 5 BauGB auf die Vorschriften über den Entschädigungsanspruch (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB) und dessen Erlöschen (§ 44 Abs. 4 BauGB) hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Kalchreuth, den 01.08.2022     

Herbert Saft
1. Bürgermeister

Ortsübliche bekanntgemacht im Gemeindeblatt 08/2022 am 01.08.2022 sowie unter www.kalchreuth.de ausliegt.

Kalchreuth Nr. 1 „Heckäcker“; 1. Änderung

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Kalchreuth Nr. 1 - Heckäcker 1. Änderung _Bild 2

Bekanntmachung

des Satzungsbeschlusses

für den Bebauungsplan

Kalchreuth Nr. 1 „Heckäcker“ – 1. Änderung

Die Gemeinde Kalchreuth hat mit Beschluss vom 21.07.2022 den Bebauungsplan Kalchreuth Nr. 1 „Heckäcker“ – 1. Änderung als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Kalchreuth Nr. 1 „Heckäcker“ – 1.Änderung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung im Rathaus der Gemeinde Kalchreuth, Rathausstraße 1, 90562 Kalchreuth, Bauamt, Zimmer 9 während der allgemeinen Öffnungszeiten oder vorheriger Terminabsprache einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
     
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
     
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
     
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird gem. § 44 Abs. 5 BauGB auf die Vorschriften über den Entschädigungsanspruch (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB) und dessen Erlöschen (§ 44 Abs. 4 BauGB) hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Kalchreuth, den 01.09.2022                              

Herbert Saft

1. Bürgermeister

 

Download Plan

Download Begründung 

Download Geotechnischer Bericht

Download Schallimmissionstechnische Untersuchung

Download Artenschutzgutachten

 

Kalchreuth Nr. 29 "Nähe Bahnhofstraße"

Bekanntmachung

des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan

Kalchreuth Nr. 29 „Nähe Bahnhofstraße“

der Gemeinde Kalchreuth

Die Gemeinde Kalchreuth hat mit Beschluss vom 28.04.2022 den Bebauungsplan Kalchreuth Nr. 29 „Nähe Bahnhofstraße“ als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Kalchreuth Nr. 29 „Nähe Bahnhofstraße“ in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung im Rathaus der Gemeinde Kalchreuth, Rathausstraße 1, 90562 Kalchreuth, Bauamt, Zimmer 9 während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.       eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.       eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.       nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

4.       nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird gem. § 44 Abs. 5 BauGB auf die Vorschriften über den Entschädigungsanspruch (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB) und dessen Erlöschen (§ 44 Abs. 4 BauGB) hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Download Plan

Download Begründung

Download Erschütterungsgutachten

Download Schallimmissionstechnische Untersuchung

Download Beprobung Bodenaushub

Download Geotechnischer Bericht

Download Historische Recherche Altlasten

Download Datenschutz Informationspflicht

 

Kalchreuth, den 01.06.2022                      

Herbert Saft, 1. Bürgermeister

Kalchreuth Nr. 30 „Alte Tongrube“

Bekanntmachung

des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB

für den Bebauungsplan

Kalchreuth Nr. 30 „Alte Tongrube“

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 17.02.2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplan Kalchreuth Nr. 30 „Alte Tongrube“ beschlossen.

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich umfasst die folgenden Grundstücke Fl.Nr. 944/1, 1051, 1053, 1054, 1058, 1059, 1060, 1061, 1062, 1063, 1064, 1065, 1065/2, 1066, 1066/2, 1067, 1067/2, 1068, 1068/2, 1631/10, 1631/11, 1631/15 und 1631/20 jeweils Gem. Kalchreuth.

Der Lageplan des Bauamtes vom 17.02.2022 mit Kennzeichnung der Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist Bestandteil des Beschlusses.

Der räumliche Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans kann im Rathaus der Gemeinde Kalchreuth, Zimmer Nr. 8, Anschrift: Rathausstraße 1, 90562 Kalchreuth, nach vorheriger Terminvereinbarung (0911 518 344-12) bzw. auf der Internetseite der Gemeinde unter www.kalchreuth.de/gemeinde/wirtschaft-verkehr-bauen/bauleitplanung eingesehen werden.

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung

Planungsziel ist ein Sondergebiet für Geologie- und Naturinformationszentrum, Flächen für Naherholung sowie Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

Der Bebauungsplan wird gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt und wird somit mit diesem in Übereinstimmung gebracht.

Download Geltungsbereich

Kalchreuth, den 01.03.2022

                                                              

Herbert Saft

1. Bürgermeister