Sie können bereits vor dem Antrag auf Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung bestimmte Fragen zur Zulässigkeit Ihres Vorhabens durch einen Vorbescheid klären lassen. Dieser hat für das spätere Abgrabungsgenehmigungsverfahren bindende Wirkung.
Sie können zu einzelnen Fragen Ihres Abgrabungsvorhabens einen Vorbescheid beantragen. Diesen Antrag müssen Sie vor Beantragung der Abgrabungsgenehmigung stellen. Gegenstand des Vorbescheids kann nur sein, was Gegenstand im späteren Abgrabungsgenehmigungsverfahren ist.
Der Vorbescheid ist vorweggenommener Teil der Abgrabungsgenehmigung selbst. Bei der späteren Entscheidung über die Abgrabungsgenehmigung ist die untere Abgrabungsbehörde an den Vorbescheid gebunden, soweit dieser eine Regelung zum Vorhaben trifft.
Der beantragte Vorbescheid wird nur dann erteilt, wenn das Vorhaben genehmigungspflichtig ist. Ferner dürfen der Abgrabung keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, entgegenstehen.
Ein Vorbescheid darf nur für einzelne Fragen des Abgrabungsvorhabens erteilt werden. Er kann also nicht dahingehend erteilt werden, dass die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften festgestellt wird.
aktueller Katasterauszug
Baubeschreibung (Formblatt siehe unter "Formulare")
Bauzeichnungen
gegebenenfalls weitere Unterlagen
Lageplan
Erhalten Sie den beantragten Vorbescheid nicht, können Sie eine verwaltungsgerichtliche Klage erheben. Diese ist auf Erteilung des beantragten Vorbescheids zu richten.
Ein Widerspruch ist nicht möglich.
Eine digitale Einreichung von Anträgen auf Vorbescheid ist derzeit nur möglich bei Abgrabungsvorhaben in den Landkreisen Altötting, Aschaffenburg, Augsburg, Bad Tölz-Wolfratshausen, Cham, Ebersberg, Fürstenfeldbruck, Hof, Kronach, Main-Spessart, Neustadt a.d.Waldnaab, Pfaffenhofen a.d.Ilm, Straubing-Bogen, Traunstein und Weilheim-Schongau sowie in der Stadt Kempten.
Ein Vorbescheid ist vor allem sinnvoll zur Klärung einzelner problematischer Aspekte einer Abgrabung.
Art. 78a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Art. 9 Bayerisches Abgrabungsgesetz (BayAbgrG)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV)