Grundsteuer A und B und Hundesteuer - Wichtige Informationen

Festsetzung der Grundsteuer A und B für das Kalenderjahr 2023

Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 wird bekannt gegeben, dass diejenigen Steuerschuldner welche für das Jahr 2023 keinen Grundsteuerbescheid erhalten, im Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie für das Kalenderjahr 2022 zu entrichten haben.

Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, die ein zugestellter Grundsteuerbescheid bewirkt.

Ende der Steuerpflicht bei Eigentümerwechsel

Geht ein Grundstück auf einen anderen Eigentümer über (Verkauf, Schenkung, Überlassung etc.) bleibt der/die bisherigen Eigentümer/in so lange grundsteuerpflichtig, bis das Finanzamt das Grundstück auf den neuen Eigentümer fortgeschrieben hat.

Das im Laufe des Jahres übergegangene Grundstück wird dem neuen Eigentümer zum 01. Januar des folgenden Kalenderjahres zugerechnet. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der bisherige Eigentümer Steuerschuldner.

Die im notariellen Vertrag getroffenen privatrechtlichen Vereinbarungen über den Nutzungs- und Lastenwechsel berühren die Steuerpflicht für das Übergangsjahr nicht. Die Grundsteuer kann erst zum 01.01. des Folgejahres vom neuen Eigentümer angefordert werden. Ein privatrechtlicher Ausgleich bleibt von dieser Regelung unberührt.

Hundesteuer

Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer in Höhe von zurzeit 32,00 € (Kampfhunde 256,00 €). Maßgebend ist das Kalenderjahr - wobei die Steuer jeweils am 01.04. eines jeden Jahres fällig ist.

Es wird gebeten, noch nicht angemeldete Hunde unverzüglich bei der Gemeindeverwaltung unter Angabe der Hunderasse, des Wurfzeitpunkts, der Farbe und des Geschlechts anzumelden.

Formular Anmeldung eines Hundes

 

Entrichtung der gemeindlichen Steuern:

Am 15.11.2023 werden nachstehend genannte Steuern zur Zahlung fällig.

Grundsteuer A

Grundsteuer B

Gewerbesteuervorauszahlungen

Zahlungspflichtige, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, werden gebeten, die genannten Steuer bis zum 15.11.2023 auf eines der Konten der Gemeinde Kalchreuth zu überweisen.

Sparkasse Erlangen, IBAN: DE46 7635 0000 0020 0002 79, BIC: BYLADEM1ERH

VR-Bank Bamberg-Forchheim eG, IBAN: DE87 7639 1000 0003 0183 00, BIC: GENODEF1FOH

Bitte geben Sie bei allen Zahlungen die auf den Bescheiden abgedruckte Finanzadresse (FAD-Nummer) an.

Weiterhin wird auf die Möglichkeit hingewiesen die fälligen Beträge abbuchen zu lassen.

Entsprechende Vordrucke sind im Rathaus erhältlich.